Dieser Prüfschritt ist bei offener Funktionalität und immer dann anwendbar, wenn die zu prüfende Oberfläche es Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, Eingaben zu tätigen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Prüferin / der Prüfer sich mit der Handhabung von Screenreadern auskennt und dass die vom Screenreader ausgegebenen Rollen-Bezeichnungen bekannt sind und auf die der API (z.B. bei der Prüfung mit Accessibility Insights) übertragen werden können.

Wie wird geprüft

  • Prüfen, ob die Benutzeroberfläche Texteingabe oder das Ändern von Werten ermöglicht.
  • Prüfen, ob ein bestimmter Screenreader für die Anwendung empfohlen wird. Falls ja, diesen zur Prüfung verwenden (führt in der Regel bei 4.1.2 zu Einschränkungen).
  • Screenreader aktivieren.
  • Versuchen, die Eingaben, die normalerweise durch Texteingabe oder z.B. durch Klicken auf einen Aufwärts- oder Abwärtspfeil möglich sind, auch mit eingeschaltetem Screenreader funktionieren.

Beispiele

  • Die Abspielposition in einem Audio-Player kann sowohl mit der Maus, mit der Tastatur, also auch mit der Tastatur in Verbindung mit einem Screenreader verändert werden.
  • Text kann auch bei aktiviertem Screenreader in ein Formularfeld oder einen Rich Text Editor eingegeben werden..

Anforderung (Beschreibung)

Wenn es die Sicherheitsanforderungen zulassen, muss Software, die eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, den Assistenztechnologien

  • die Änderung von Werten und Text von Elementen
    mithilfe der Eingabemethoden der Plattform dort erlauben,
    wo ein Benutzer diese Elemente ohne Einsatz von Assistenztechnologie ändern kann,

indem sie die Dienste wie in Prüfschritt 5.2.3 beschrieben verwendet.

Warum wird das geprüft

Wenn eine Nutzung einer Anwendung, insbesondere die Tätigung von Eingaben sowie das Ändern von Werten, mit Maus und Tastatur möglich ist, darf die Nutzung von Hilfsmitteltechnologien nicht dazu führen, dass diese Nutzbarkeit eingeschränkt wird.

Verweise (Referenzen)

  • EN 301549 v3.2.1 Kap. 11.5.2.17 Modifications of values and text