Dieser Prüfschritt ist bereits über die Punkte „11.1.1.1 Nicht-Text-Inhalte“ und „11.4.1.2 Name, Rolle, Wert verfügbar“ abgedeckt. Die entsprechende Bewertung der beiden Prüfschritte „11.1.1.1 Nicht-Text-Inhalte“ und „11.4.1.2 Name, Rolle, Wert verfügbar“ führen zur Bewertung dieses Kriteriums. Eine eigene Prüfung dieses Kriteriums ist nicht notwendig.

Anforderung (Beschreibung)

Bietet die APP bedienbare Elemente, muss sie eine Methode zur Unterscheidung der einzelnen bedienbaren Elemente bereitstellen, ohne Sehvermögen zu erfordern und ohne die mit dem bedienbaren Element verbundene Handlung auszuführen.

Warum wird das geprüft

Verschiedene Methoden zur Unterscheidung von bedienbaren Elementen helfen Menschen mit Sinnesbehinderungen, die visuelle oder auditive Inhalte nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen können. Text ist als Medienalternative vielfältig einsetzbar. So können bspw. Menschen, die taub-blind sind, den Text in Braille lesen. Darüber hinaus unterstützt Text die Möglichkeit, nach Medieninhalten zu suchen und Inhalte auf eine Vielzahl von Arten zu einem neuen Zweck zu verbinden. Diese Elemente übermitteln ihre Objektinformationen in der Regel an die Accessibility-Schnittstelle. Die Bereitstellung von Objektinformationen über eine standardisierte Schnittstelle ermöglicht die Kompatibilität mit assistiven Technologien wie Screenreader, Vergrößerungsfunktionalität und Spracheingabefunktionalität, die vorzugsweise von Menschen mit Behinderungen benutzt werden.

Je vollständiger eine APP die Accessibility-Schnittstelle informiert, desto einfacher kann sie für die Benutzung mit assistiven Technologien verfügbar gemacht werden.

Verweise (Referenzen)

  • EN 301549 v3.2.1 Kapitel 5.5.2 Operable parts discernibility
  • EN 301549 v3.2.1 Kapitel 11.1.1.1 Non-text-content
  • EN 301549 v3.2.1 Kapitel 11.4.1.2 Name, role, value
  • WCAG v2.1 Kapitel 1.1.1 Non-text content
  • WCAG v2.1 Kapitel 4.1.2 Name, role, value