Dieser Prüfschritt ist bei offener Funktionalität anwendbar und wenn es sich bei der zu prüfenden Software um assistive Software wie z.B. Screenreader, Vergrößerungssoftware oder Spracheingabesysteme handelt.

Wie wird geprüft

Prüfen, ob die Software die Accessibility API des Betriebssystems oder Browsers etc. verwendet (s.o.). Falls ja, ist die Anwendung prüfbar und dieser Prüfschritt damit erfüllt.

Beispiele

  • Ein Screenreader ist auf einer barrierefreien Internetseite vollständig nutzbar.
  • Eine Spracherkennung nutzt die Accessibility API des Betriebssystems, um z.B. Formularfelder auszufüllen.
  • Eine Vergrößerungssoftware zeigt den Tastaturfokus genau dort an, wo er gem. Accessibility API definiert wurde.
  • Ein Screenreader benötigt Java, um ausführbar zu sein, die Installation von Java ist aber per Windows-Gruppenrichtlinie untersagt. Der Screenreader kann dann nicht funktionieren. Der Prüfschritt wäre nicht erfüllt.

Bewertung

Sofern die assistive Technologie nutzbar ist, ist dieser Prüfschritt erfüllt. Andernfalls handelt es sich um eine Blockade.

Anforderung (Beschreibung)

Auch assistive Technologien müssen die Accessibility API des Betriebssystems, des Browsers, etc. verwenden, um für Menschen mit Behinderung nutzbar zu sein.

Warum wird das geprüft

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine assistive Technologie innerhalb einer Umgebung zwar installierbar, aber nicht nutzbar ist, sollte es eine Möglichkeit geben, den Ursachen dafür auf den Grund zu gehen.

Verweise (Referenzen)

  • EN 301549 v3.2.1 Kap. 11.5.2.4 Assistive technology