Der Prüfschritt ist anwendbar, wenn die Anwendung aufgezeichnete (nicht live) „Nur“-Audio- oder „Nur“-Video-Dateien beinhaltet. Audio- und Video-Dateien vermitteln Informationen und müssen bis auf wenige Ausnahmen mit Alternativen versehen werden.

  • „Nur“-Video-Dateien sind reine Videos ohne Tonspur und Interaktion.
  • „Nur“-Audio-Dateien sind reine Ton-Dateien ohne Video und Interaktion.
  • Ausnahme: Die Audio- oder Video-Datei ist eine Medienalternative für einen Text und als solche klar und deutlich gekennzeichnet.

Wie wird geprüft

Nur-Audio- und Nur-Video-Dateien identifizieren und prüfen, ob diese über eine Alternative verfügen. Sofern eine Alternative vorhanden ist, gilt es darüber hinaus zu prüfen, ob diese denselben Inhalt wie die Audio- / Video-Datei vermittelt.

Beispiele

  • Zu stummen Videos oder Bildsequenzen steht eine Textalternative, alternative Tonspur oder eine zusätzliche Audiodatei zur Verfügung.
  • Eine Audioaufnahme vermittelt Informationen über einen Sprecher. Eine Alternative ist in diesem Fall erforderlich. Ein Drehbuch oder eine Text-Beschreibung zum Kontext der Datei hilft hörbehinderten Nutzern.
  • Als Medienalternativen für Text können nur Audio, Video (einschließlich Gebärdensprache) oder Audio-Video bereitgestellt werden.

Anforderung (Beschreibung)

Software webbasiert oder Software mit offener Funktionalität

Für aufgezeichnete Nur-Audio -/ Nur-Video Inhalte gilt:

Audio: Es wird eine Alternative bereitgestellt, die äquivalente Informationen zur Audioaufzeichnung enthält.

Video: Es wird eine Alternative bereitgestellt oder zusätzlich eine Audiospur, die äquivalente Informationen zur Videoaufzeichnung enthält.

Hinweis: Die Alternative kann entweder direkt in der Software oder in Form einer Alternativversion bereitgestellt werden, die das Erfolgskriterium erfüllt.

Software mit geschlossener Funktionalität

Nur voraufgezeichnetes Audio

Wenn voraufgezeichnete auditive Informationen benötigt werden, um die Nutzung geschlossener Funktionen der Software zu ermöglichen, muss die Software visuelle Informationen liefern, die der auditiven Ausgabe gleichwertig sind.
Hinweis: Diese visuellen Informationen können in Form von Untertiteln oder Texttranskriptionen erfolgen.

Nur voraufgezeichnetes Video

Wenn voraufgezeichnete Videoinhalte benötigt werden, um die Nutzung geschlossener Funktionen der Software zu ermöglichen, und wenn die Sprachausgabe als nicht visueller Zugang zu geschlossenen Funktionen bereitgestellt wird, muss die Sprachausgabe gleichwertige Informationen für die voraufgezeichneten Videoinhalte darstellen.
Hinweis: Diese Sprachausgabe kann in Form einer Audiodeskription oder einer auditiven Abschrift des Videoinhalts erfolgen.

Warum wird das geprüft

Für Benutzer, die Schwierigkeiten haben visuelle Inhalte wahrzunehmen, werden Alternativen benötigt, damit visuelle Inhalte (z.B. Videos) wahrgenommen werden können. Für hörbehinderte Nutzer werden entsprechende Alternativen benötigt, damit Audioinhalte wahrgenommen werden können.

Einordung (Abgrenzung)

  • Hier wird nur die Mindestanforderung geprüft, d.h. Untertitel oder Alternativversion ist ausreichend (WCAG Level A).
    In den nachfolgenden Prüfschritten werden erhöhte Anforderungen geprüft. Zum Beispiel werden in Prüfschritt 1.2.2 Untertitel gefordert. Eine Textalternative ist nicht ausreichend (WCAG Level AA).
  • Live-Videos werden in Prüfschritt 1.2.4 getestet.
  • Alternativ-Texte für Grafiken und Objekte werden in Prüfschritt 1.1.1 getestet.

Verweise (Referenzen)

  • EN 301549 v3.2.1 Kap. 11.1.2.1 Audio-only and video-only (pre-recorded)
  • EN 301549 v3.2.1 Kap. 5.1.5 Visual output for auditory information
  • EN 301549 v3.2.1 Kap. 5.1.3.7 Speech output for video information
  • WCAG v2.1 Kap. 1.2.1 Audio-only and video-only (pre-recorded)