Beschluss über novellierte Arbeitsstättenverordnung

Anfang November hat das Bundeskabinett die novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Damit werden Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt und an die sich verändernde Arbeitswelt angepasst. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung werden in die neue Verordnung integriert. Hierbei soll es sich lediglich um eine überwiegend redaktionelle Maßnahme handeln. Die bisherigen Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung werden nicht angetastet. „Das ist äußerst wichtig auch für Menschen mit Behinderungen“, kommentiert BIT inklusiv-Projektleiter Karsten Warnke die novellierte Arbeitsstättenverordnung, „weil der bisherige Anhang zur Bildschirmarbeitsverordnung die für die barrierefreie IT-Gestaltung grundlegende DIN EN ISO 9241 „Ergonomie der Mensch-System-Interaktion“ mit dem Teil 171 „Gestaltungsgrundsätze zur Softwarezugänglichkeit und Gebrauchstauglichkeit“ enthält, auf der auch ein Teil des BITi-Prüfverfahrens für Anwendungssoftware basiert.“

Die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung soll dazu dienen, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam zu schützen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten. Schutz und Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz sollen so modernisiert werden.

Woman working in home office hand on keyboard close up.

Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden nun klare Regelungen für Telearbeitsplätze in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Bei diesen Arbeitsplätzen handelt es sich um vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Diese Arbeitsweise erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten die unter anderem klarstellt, dass beruflich bedingte „mobile Arbeit“, z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird. Dieses Beispiel war in den Medien immer wieder fälschlicherweise als „Telearbeit“ und als übertriebene Bürokratie dargestellt worden.

Eine weitere Neuerung ist, dass künftig auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung) berücksichtigt werden müssen. Dies wird zwar bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben, wird jedoch jetzt für Arbeitsstätten konkretisiert und betrifft z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.

Bundeskabinett beschließt neue Arbeitsstättenverordnung