Dieser Prüfschritt ist bei offener Funktionalität immer anwendbar.

Wie wird geprüft

Bei der Nutzung der APP dürfen die Barrierefreiheitsfunktionen nicht unterbrochen werden. Die Einstellungen zu Barrierefreiheitsfunktionen oder weiterführenden Benutzereinstellungen, die im OS global konfiguriert wurden (bspw. Einstellungen zum Screenreader, zum Zoom, zu Farben oder Kontrasten) dürfen nicht unterbrochen oder auf bestimmten Views ignoriert oder verändert werden – sie müssen beibehalten werden. Bestandteil des Prüfschritts sind ebenso die individuellen Tastatureinstellungen hinsichtlich Tastenwiederholung und Annahme von zweifachen Tastenanschlägen.

Individuelle Einstellungen vornehmen und die Übernahme der Einstellungen in den Ansichten der APP prüfen.

Beispiele

  • Der Screenreader darf sich an keiner Stelle selbstständig deaktivieren.
  • Der Screenreader darf an keiner Stelle abbrechen.
  • Ein aktiver Zoom darf nicht deaktiviert oder ohne explizite Aufforderung durch den Benutzer in den Ursprungszustand versetzt werden.
  • Benutzereinstellungen, die über die im Prüfschritt „11.7 Benutzerpräferenzen“ geforderten Einstellungen hinausgehen, sollen von der APP ohne Unterbrechung übernommen werden. Das können bspw. sein:
  • Light- bzw. Dark Mode

Hinweis: Sollte die APP eigene Einstellungen bieten, die die Plattformeinstellungen überschreiben, müssen diese Einstellungen und ihr Umfang konform zur EN 301549 implementiert sein.

Anforderung

Wenn die APP eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, darf sie die in der Plattformdokumentation dokumentierten Barrierefreiheitsfunktionen nicht unterbrechen, es sei denn, dies geschieht während der Ausführung der APP auf Anforderung des Benutzers.

  • Bei der Nutzung der APP dürfen Zugänglichkeitsmerkmale nicht unterbrochen werden.

Ausnahmen:

  • Über die Einstellungen kann eine Unterbrechung verhindert werden.
  • Es erfolgt eine Benutzerrückfrage und die Unterbrechung erfolgt nur, wenn der Benutzer zustimmt.

Der Standardumfang an Benutzereinstellungen, die unterstützt werden müssen, wird im Prüfschritt „11.7 Benutzerpräferenzen“ geprüft.

Verweise (Referenzen)

  • EN 301549 v3.2.1 Kapitel 11.6.2 No disruption of accessibility features