Dieser Prüfschritt ist bei offener Funktionalität und immer dann anwendbar, wenn die zu prüfende Oberfläche es Benutzern erlaubt, Eingaben zu tätigen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Prüfer*in sich mit der Handhabung von Screenreadern auskennt und dass die vom Screenreader ausgegebenen Rollen- und Wertebezeichnungen bekannt sind. Ebenso müssen Kenntnisse in der Verwendung der weiteren assistiven Systeme vorhanden sein.

Wie wird geprüft

  • Prüfen, ob die Benutzeroberfläche Texteingabe oder das Ändern von Werten ermöglicht.
  • Screenreader aktivieren.
  • Versuchen, die Eingaben, die normalerweise durch Texteingabe oder z. B. durch Auswahl (bspw. in einer Ausklappliste) möglich sind, auch mit eingeschaltetem Screenreader durchführbar sind.

Beispiele

  • Text kann auch bei aktiviertem Screenreader in ein Formularfeld oder einen Text Editor eingegeben werden.
  • Eine Option in einem Auswahlfeld kann auch bei aktiviertem Screenreader selektiert und ausgewählt werden.

Anforderung (Beschreibung)

Wenn es die Sicherheitsanforderungen zulassen, muss die APP, die eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, den Assistenztechnologien die Änderung von Werten und Text von Elementen mithilfe der Eingabemethoden der Oberfläche dort erlauben, wo ein Benutzer diese Elemente ohne Einsatz von Assistenztechnologie ändern kann, indem sie die Dienste wie in Prüfschritt „11.5.2.3 Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten“ beschrieben verwendet. Eine korrekte Änderungsbenachrichtigung wird im Prüfschritt „11.5.2.15 Änderungsbenachrichtigung“ geprüft.

Warum wird das geprüft

Wenn eine Nutzung einer APP, insbesondere die Tätigung von Eingaben sowie das Ändern von Werten, im normalen Modus möglich sind, darf die Nutzung von Hilfsmitteltechnologien nicht dazu führen, dass diese Nutzbarkeit eingeschränkt wird.

Verweise (Referenzen)

  • EN 301549 v3.2.1 Kapitel 11.5.2.17 Modifications of values and text